Themenbild

AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pfalzsolar GmbH
(Stand: Januar 2011)

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte der Pfalzsolar GmbH, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

1.2 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Verkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass diese ausdrücklich von der Pfalzsolar GmbH anerkannt worden sind. Angeboten und Bestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Liefer- oder Verkaufs-bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Angebots durch die Pfalzsolar GmbH zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend, insbesondere gelten nur die dort angegebenen Liefer- und Montagetermine.

2.2 Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie von der Pfalzsolar GmbH schriftlich bestätigen wurden. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Vertragsbestätigung angegebenen Preise (Incoterms in der jeweils gültigen Fassung) verstehen sich - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist - als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Kosten für Verpackung, Zoll, Fracht und Transport sind in den genannten Preisen nicht enthalten, sondern sind vom Vertragspartner zu tragen. Die Fracht wird an dem am Tag der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Transportver-sicherungen oder sonstige Versicherungen können auf Wunsch und auf Rechnung des Vertragspartners abgeschlossen werden.

3.3 Die Wahl eines angemessenen Versandweges sowie einer angemessenen Versand- und Verpackungsart bleibt der Pfalzsolar GmbH überlassen. Die Kosten für eine notwendige nachträgliche änderung der Verpackungs- oder Versandart oder des Versandweges hat der Vertragspartner zu tragen.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen vierzehn Tage nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

3.5 Die Gefahr der übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Vertragspartner. Alle Kosten für die übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Vertragspartner.

3.6 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.7 Mit Eintritt des Zahlungsverzuges entfallen alle etwaig gewährten Rabatte und Skonti.

4. Anforderungen des Herstellers an die Installation; Pflichten des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner erhält von der Pfalzsolar GmbH vor Vertragsschluss etwaige Anforderungen des Herstellers an die Installation, insbesondere Formulare zur Standortregistrierung und zum Montagesystem. Es obliegt dem Vertragspartner, zu prüfen, ob diese Bedingungen des Herstellers erfüllt sind.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer PV-Anlage erforderlich sind (z.B. Baugenehmigung), auf eigene Kosten einzuholen.

5. Garantien
5.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Derartige Leistungsbeschrei-bungen über die verkauften Produkte stellen keine Garantien im Sinne von § 443 BGB dar.

5.2 Leistet der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette eine Garantie neben den gesetzlichen Rechten, so wird die Pfalzsolar GmbH diese an den Vertragspartner weitergeben. Zur Wahrung der Garantieansprüche kann sich der Vertragspartner im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängeln direkt an den Hersteller bzw. den Dritten wenden. Der Vertragspartner muss dabei die Garantiebestimmungen und Anforderungen des Herstellers (vgl. Ziff. 4 der AGB) bzw. des Dritten beachten.

6. Rechte und Pflichten der Pfalzsolar GmbH
6.1 Die Pfalzsolar GmbH ist verpflichtet, die zur Erbringung der Leistungen/Lieferungen vereinbarten Termine einzuhalten. Vorübergehende Leistungshindernisse durch höhere Gewalt, unvorhergesehene Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder sonstige von der Pfalzsolar GmbH nicht zu vertretende Ereignisse begründen keinen Verzug.

6.2 Die Pfalzsolar GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

7. Pflichten des Vertragspartners
7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine sichere, ungestörte und vertragsgemäße Ausführung der Leistungen/Lieferungen zu schaffen und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

7.2 Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Pflicht ergeben, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr geht gemäß §§ 447 Abs. 1, 644 Abs. 2 BGB mit Bereitstellung der Leistungen/Lieferungen bei der Pfalzsolar GmbH auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

8.2 Die Gefahr geht in dem Fall, dass die Leistungen/Lieferungen auf Wunsch des Vertragspartners direkt vom Hersteller an diesen versandt werden, auf den Vertragspartner über, sobald die Leistungen/Lieferungen das Herstellerwerk verlassen. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

8.3 Ist eine Abnahme der Leistung der Pfalzsolar GmbH erforderlich, geht die Gefahr nach deren Durchführung auf den Vertragspartner über. Die Abnahme hat spätestens 14 Tage nach der Anzeige der Pfalzsolar GmbH über die Fertigstellung zu erfolgen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferten Geräte, Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner im Eigentum der Pfalzsolar GmbH (Vorbehaltsware).

9.2 Der Vertragspartner hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

9.3 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Alle Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) werden bereits jetzt in voller Höhe an die Pfalzsolar GmbH abgetreten und zwar bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen des Vertragspartners.

9.4 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Pfalzsolar GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, verpflichtet sich die Pfalzsolar GmbH auf Verlangen des Vertragspartners den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.

9.5 Verarbeitung oder Umbildung sind zulässig und erfolgen stets für die Pfalzsolar GmbH als Herstellerin und werden unentgeltlich vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Pfalzsolar GmbH stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt die Pfalzsolar GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen/verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/Verarbeitung.

9.6 Der Vertragspartner hat die Pfalzsolar GmbH von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner hat der Pfalzsolar GmbH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.

9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Pfalzsolar GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Die Pfalzsolar GmbH ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen, wobei die Pfalzsolar GmbH angemessene Verwertungskosten in Abzug bringen kann.

10. Vertrauliche Informationen, Datenschutz
10.1 Die Pfalzsolar GmbH wird personenbezogene Daten des Vertragspartners bzw. dessen Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen speichern und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie wird diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.

10.2 Der Vertragspartner hat seine Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Speicherung der Daten bei der Pfalzsolar GmbH zu informieren.

11. Gewährleistungsfristen
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich bei Leistungen und Lieferungen neuer Sachen ein Jahr und ist bei der Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen, wenn der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB ist.

11.2 Ist der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre bei Leistung und Lieferung neuer Sachen und ein Jahr bei der Lieferung gebrauchter Sachen.

11.3 Bei Haftung wegen Vorsatzes finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

11.4 Die Gewährleistung für Bauleistungen richtet sich abweichend von Ziffer 11.1 und 11.2 je nach Vereinbarung nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der VOB/B.

12. Gewährleistungsanspruch
12.1 Ist der Kunde Kaufmann hat er die Sache unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Gleiches gilt für eine Leistung; hier hat der Kunde unverzüglich eine Funktionsprüfung durchzuführen. Führt der Kunde in beiden Fällen jeweils keine Prüfung durch, entfallen jegliche Gewährleistungs-ansprüche. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn nicht 14 Tage nach Eintreffen der Ware beim Kunden bei der Pfalzsolar GmbH eine Mängelrüge eingeht.
Ansprüche wegen verborgener Mängel können nur geltend gemacht werden, wenn binnen eines Jahres nach Absendung der Ware an den Kunden eine Mängelanzeige bei der Pfalzsolar GmbH eingeht.

12.2 Ist der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB hat er die Sache unverzüglich auf äußere Beschädigungen zu untersuchen und die Pfalzsolar GmbH im Falle des Vorliegens einer Beschädigung innerhalb von 14 Tagen zu informieren. Gleiches gilt für eine Leistung; hier hat der Kunde unverzüglich eine Funktionsprüfung durchzuführen und etwaige Mängel der Pfalzsolar GmbH innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Sollte der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Mängel feststellen, hat er der Pfalzsolar GmbH den Mangel nach Feststellung innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Die Fristen gemäß Ziffer 11 finden Anwendung.

13. Gewährleistungsumfang
13.1 Der Kunde ist zunächst nur berechtigt Nacherfüllung zu verlangen. Gelingt es der Pfalzsolar GmbH auch beim zweiten Mal nicht, die Mängel jeweils innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen, die Mängel auf Kosten der Pfalzsolar GmbH durch einen Dritten beseitigen lassen oder vom Vertrag zurück treten.

13.2 Ziffer 13.1 findet im Falle von § 439 Abs. 3 BGB und § 635 Abs. 3 BGB keine Anwendung.

13.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf ein unsachgemäßes Verhalten des Kunden zurückzuführen ist.

14. Haftung
14.1 Eine Haftung für Verzögerungen oder Hindernisse von Leistungen/Lieferungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von der Pfalzsolar GmbH zu vertretenden Ereignissen ist ausgeschlossen.

14.2 Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen für Verzögerungen oder Hindernisse von Leistungen/Lieferungen durch nachträgliche änderungen der Leistungen/Lieferungen durch den Vertragspartner oder durch eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, es sei denn die Pfalzsolar GmbH selbst hat vorsätzlich gehandelt.

14.3 Schadensersatzansprüche sind im übrigen gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn nachfolgend ist etwas anderes geregelt.

14.4 Die Pfalzsolar GmbH haftet im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

14.5 Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet die Pfalzsolar GmbH für jede Art der Fahrlässigkeit.

14.6 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet die Pfalzsolar GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens.

14.7 Ansprüche auf entgangenen Gewinn, wegen Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, die Pfalzsolar GmbH hat vorsätzlich gehandelt.

14.8 Die Haftung der Pfalzsolar GmbH ist pro Einzelfall auf zwei Millionen EURO beschränkt

14.9 Soweit die Haftung der Pfalzsolar GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Pfalzsolar GmbH.

14.10 Die Vorschriften des Produkthaftungs-gesetzes bleiben unberührt.

15. Aufrechnung
Der Vertragspartner kann nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

16. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Ludwigshafen.

17.2 Gerichtsstand ist Ludwigshafen, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

18. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.